Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
01.01.1981 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 578/1980
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 2401.07.199724.05.2018 § → § BGBl. Nr. 762/1996
§ 2401.01.198130.06.1997 BGBl. Nr. 578/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewährungshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 578/1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997danach: BGBl. Nr. 762/1996

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

DRITTER ABSCHNITT

Mitwirkung privater Vereinigungen

Führung der Bewährungshilfe durch private Vereinigungen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz kann die Besorgung der Aufgaben der im ersten Abschnitt dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Einrichtungen für den Bereich einer oder mehrerer Dienststellen einer privaten Vereinigung übertragen, die in der Bewährungshilfe tätig ist, über ähnliche Einrichtungen verfügt und zur Mitarbeit bereit ist. Im Fall einer solchen Übertragung bleiben dem Bundesminister für Justiz unbeschadet der Paragraphen 12 und 13 die Aufgaben vorbehalten, die sich aus einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 14, in Verbindung mit dem folgenden Absatz 3 und den Paragraphen 25 bis 27 ergeben.
  2. Absatz 2,Solange die Führung der Bewährungshilfe privaten Vereinigungen übertragen ist, sind die Vorschriften des zweiten Abschnittes dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Leiters der Dienststelle für Bewährungshilfe der Leiter der Geschäftsstelle der Vereinigung tritt, der die Führung der Bewährungshilfe im Sprengel der Dienststelle übertragen ist.
  3. Absatz 3,Soweit die Führung der Bewährungshilfe einer privaten Vereinigung übertragen ist, hat diese unbeschadet der dem Bundesministerium für Justiz vorbehaltenen Rechte dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des durch die gesetzlichen Bestimmungen und die für die Erfüllung zur Verfügung stehenden Personen und Mittel gezogenen Rahmens die Bewährungshilfe nach einheitlichen Gesichtspunkten und nach den Erkenntnissen über ihre zweckmäßigste Gestaltung durchgeführt wird.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Justiz hat durch Veröffentlichung im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachen, für den Bereich welcher Dienststellen und an welche Vereinigungen eine Übertragung erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2025

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR12028150

Alte Dokumentnummer

N2196923530S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/146/P24/NOR12028150