Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
01.07.1997 bis 24.05.2018 — BGBl. Nr. 762/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 2401.07.199724.05.2018 § → § BGBl. Nr. 762/1996
§ 2401.01.198130.06.1997 BGBl. Nr. 578/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewährungshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. Nr. 762/1996

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 32/2018

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

DRITTER ABSCHNITT
Mitwirkung privater Vereinigungen

Führung der Bewährungshilfe durch private Vereinigungen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz kann die Besorgung der Aufgaben der im ersten Abschnitt dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Einrichtungen für den Bereich einer oder mehrerer Dienststellen einer privaten Vereinigung übertragen, die in der Bewährungshilfe tätig ist, über ähnliche Einrichtungen verfügt und zur Mitarbeit bereit ist. Der Bundesminister für Justiz hat mit einer solchen Vereinigung einen Vertrag über die Führung der Bewährungshilfe abzuschließen, der insbesondere nähere Regelungen über Inhalt und Umfang der übertragenen Aufgabenbereiche, über Kontrolle und Aufsicht über die Vereinigung durch den Bundesminister für Justiz, über die innere Kontrolle, die Gebarung und das Berichtswesen der Vereinigung sowie über das vom Bundesministerium für Justiz an die Vereinigung zu leistende Entgelt zu enthalten hat. Im Fall einer solchen Übertragung bleiben dem Bundesminister für Justiz unbeschadet der Paragraphen 12 und 13 die Aufgaben vorbehalten, die sich aus einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 14, in Verbindung mit dem folgenden Absatz 3 und Paragraph 26, ergeben.
  2. Absatz 2,Soweit die Führung der Bewährungshilfe privaten Vereinigungen übertragen ist, sind die Vorschriften des zweiten Abschnittes dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Paragraph 21, Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Leiters der Dienststelle für Bewährungshilfe der Leiter der Geschäftsstelle der Vereinigung tritt, der die Führung der Bewährungshilfe im Sprengel der Dienststelle übertragen ist. Die Vereinigung hat die ihr übertragenen Aufgaben unbeschadet des Paragraph 26, durch bei ihr angestellte und für die Durchführung von Aufgaben der Bewährungshilfe geeignete Personen zu besorgen. Die Paragraphen 19, Absatz 5 und 20 Absatz 5, gelten für diese Personen sinngemäß.
  3. Absatz 3,Soweit die Führung der Bewährungshilfe einer privaten Vereinigung übertragen ist, hat diese unbeschadet der dem Bundesministerium für Justiz vorbehaltenen Rechte dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des durch die gesetzlichen Bestimmungen und die für die Erfüllung zur Verfügung stehenden Personen und Mittel gezogenen Rahmens die Bewährungshilfe nach einheitlichen Gesichtspunkten und nach den Erkenntnissen über ihre zweckmäßigste Gestaltung durchgeführt wird.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Justiz hat durch Veröffentlichung im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachen, für den Bereich welcher Dienststellen und an welche Vereinigungen eine Übertragung erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR12039018

alte Dokumentnummer

N2199660154J