Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Text
Beschäftigung der Strafgefangenen in der Freizeit
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Die Strafgefangenen sind zu einer sinnvollen Verwendung ihrer Freizeit anzuhalten und dabei erforderlichenfalls anzuleiten. Zu diesem Zweck ist ihnen insbesondere Gelegenheit zum Lesen, zur Teilnahme am Empfang geeigneter Rundfunksendungen, zu sportlicher Betätigung oder, unbeschadet des § 30 Abs. 2, zu Gesellschaftsspielen zu geben, wenn davon keine Gefährdung des erzieherischen Zweckes der Strafe zu befürchten ist.Die Strafgefangenen sind zu einer sinnvollen Verwendung ihrer Freizeit anzuhalten und dabei erforderlichenfalls anzuleiten. Zu diesem Zweck ist ihnen insbesondere Gelegenheit zum Lesen, zur Teilnahme am Empfang geeigneter Rundfunksendungen, zu sportlicher Betätigung oder, unbeschadet des Paragraph 30, Absatz 2,, zu Gesellschaftsspielen zu geben, wenn davon keine Gefährdung des erzieherischen Zweckes der Strafe zu befürchten ist.
(2)Absatz 2,Soweit es unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Anstalt ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Sicherheit und Ordnung möglich ist, wird den Strafgefangenen gestattet, sich eigene Bücher und Zeitschriften zu verschaffen (§ 60) und in der Freizeit zu arbeiten (§§ 61 und 62).Soweit es unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Anstalt ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Sicherheit und Ordnung möglich ist, wird den Strafgefangenen gestattet, sich eigene Bücher und Zeitschriften zu verschaffen (Paragraph 60,) und in der Freizeit zu arbeiten (Paragraphen 61 und 62).
(3)Absatz 3,Als Vergünstigung kann Strafgefangenen auch gestattet werden, in der Freizeit zu zeichnen oder zu malen (§ 63) und am Fernsehempfang oder an Veranstaltungen (§ 65) teilzunehmen.Als Vergünstigung kann Strafgefangenen auch gestattet werden, in der Freizeit zu zeichnen oder zu malen (Paragraph 63,) und am Fernsehempfang oder an Veranstaltungen (Paragraph 65,) teilzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR12028217
alte Dokumentnummer
N2196923600S