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§ 58 StVG

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 799/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 58 heute01.01.1994 § → § BGBl. Nr. 799/1993
§ 5801.01.197031.12.1993 BGBl. Nr. 144/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 799/1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Beschäftigung der Strafgefangenen in der Freizeit

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Die Strafgefangenen sind zu einer sinnvollen Verwendung ihrer Freizeit anzuhalten und dabei erforderlichenfalls anzuleiten. Zu diesem Zweck ist ihnen insbesondere Gelegenheit zum Lesen, zur Teilnahme am Empfang von Rundfunksendungen (Hörfunk und Fernsehen), zu sportlicher Betätigung oder, unbeschadet des Paragraph 30, Absatz 2,, zu Gesellschaftsspielen zu geben.
  2. Absatz 2,Soweit es unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Anstalt ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Sicherheit und Ordnung möglich ist, sind die Strafgefangenen berechtigt, sich eigene Bücher und Zeitschriften zu verschaffen (Paragraph 60,), in der Freizeit zu arbeiten (Paragraph 61,), schriftliche Aufzeichnungen zu führen (Paragraph 62,) sowie zu zeichnen und zu malen (Paragraph 63,) und an Veranstaltungen teilzunehmen (Paragraph 65,).

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12037105

alte Dokumentnummer

N2199331315J