Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 104Paragraph 104
Text
Unmittelbarer Zwang
§ 104.Paragraph 104,
(1)Absatz eins,Die Strafvollzugsbediensteten dürfen unmittelbare Gewalt nur anwenden:
im Falle der Notwehr (§ 3 des Strafgesetzbuches);im Falle der Notwehr (Paragraph 3, des Strafgesetzbuches);
zur Überwindung eines Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder eines tätlichen Angriffes auf einen Beamten (§§ 269, 270 des Strafgesetzbuches);zur Überwindung eines Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder eines tätlichen Angriffes auf einen Beamten (Paragraphen 269, 270, des Strafgesetzbuches);
zur Verhinderung der Flucht eines Strafgefangenen oder zu seiner Wiederergreifung;
gegenüber einer Person, die in die Anstalt eindringt oder einzudringen oder einen Strafgefangenen zu befreien versucht;
zur Überwindung einer sonstigen die Ordnung in der Anstalt gefährdenden Nichtbefolgung einer Anordnung.
(2)Absatz 2,Die Anwendung von Gewalt hat sich auf das notwendige Maß zu beschränken. Sie darf nur nach vorheriger Androhung erfolgen, es sei denn, daß dadurch der Zweck der Gewaltanwendung gefährdet würde.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR12028266
alte Dokumentnummer
N2196924206S