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§ 104 StVG

Fassungen
01.01.1975 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 424/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 104 heute01.01.1997 § → § BGBl. Nr. 763/1996
§ 10401.01.197531.12.1996 BGBl. Nr. 424/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 424/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996danach: BGBl. Nr. 763/1996

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Unmittelbarer Zwang

Paragraph 104,

  1. Absatz eins,Die Strafvollzugsbediensteten dürfen unmittelbare Gewalt nur anwenden:
    1. Ziffer eins
      im Falle der Notwehr (Paragraph 3, des Strafgesetzbuches);
    2. Ziffer 2
      zur Überwindung eines Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder eines tätlichen Angriffes auf einen Beamten (Paragraphen 269, 270, des Strafgesetzbuches);
    3. Ziffer 3
      zur Verhinderung der Flucht eines Strafgefangenen oder zu seiner Wiederergreifung;
    4. Ziffer 4
      gegenüber einer Person, die in die Anstalt eindringt oder einzudringen oder einen Strafgefangenen zu befreien versucht;
    5. Ziffer 5
      zur Überwindung einer sonstigen die Ordnung in der Anstalt gefährdenden Nichtbefolgung einer Anordnung.
  2. Absatz 2,Die Anwendung von Gewalt hat sich auf das notwendige Maß zu beschränken. Sie darf nur nach vorheriger Androhung erfolgen, es sei denn, daß dadurch der Zweck der Gewaltanwendung gefährdet würde.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028266

alte Dokumentnummer

N2196924206S