Rechtstracker.at

§ 104 StVG

Fassungen
ab 01.01.1997 — BGBl. Nr. 763/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 104 heute01.01.1997 § → § BGBl. Nr. 763/1996
§ 10401.01.197531.12.1996 BGBl. Nr. 424/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 763/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Unmittelbarer Zwang

Paragraph 104,

  1. Absatz eins,Die Strafvollzugsbediensteten dürfen unmittelbare Gewalt nur anwenden:
    1. Ziffer eins
      im Falle der Notwehr (Paragraph 3, des Strafgesetzbuches);
    2. Ziffer 2
      zur Überwindung eines Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder eines tätlichen Angriffes auf einen Beamten (Paragraphen 269, 270, des Strafgesetzbuches);
    3. Ziffer 3
      zur Verhinderung der Flucht eines Strafgefangenen oder zu seiner Wiederergreifung;
    4. Ziffer 4
      gegenüber einer Person, die in die Anstalt eindringt oder einzudringen oder einen Strafgefangenen zu befreien versucht;
    5. Ziffer 5
      zur Überwindung einer sonstigen die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges gefährdenden Nichtbefolgung einer Anordnung.
  2. Absatz 2,Die Anwendung von Gewalt hat sich auf das notwendige Maß zu beschränken. Sie darf nur nach vorheriger Androhung erfolgen, es sei denn, daß dadurch der Zweck der Gewaltanwendung gefährdet würde.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12038323

alte Dokumentnummer

N2199644243L