Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Klassifikation von Waren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1969Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1969,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Beachte
Abs. 1: VerfassungsbestimmungAbsatz eins :, Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Alle vom Sachverständigen-Ausschuß beschlossenen Änderungen und Ergänzungen werden vom Internationalen Büro den Behörden der vertragschließenden Länder mitgeteilt. Diese Beschlüsse treten, wenn sie Ergänzungen betreffen, mit dem Empfang der Mitteilung und, wenn sie Änderungen betreffen, sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung in Kraft.
(2)Absatz 2,Das Internationale Büro als Verwahrungsstelle der Klassifikation der Waren und Dienstleistungen nimmt die in Kraft getretenen Änderungen und Ergänzungen in die Klassifikation auf. Diese Änderungen und Ergänzungen werden in den beiden Zeitschriften „La Propriete industrielle“ und „Les Marques internationales“ veröffentlicht.
Schlagworte
BIRPI, Industrial Property
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013
Dokumentnummer
NOR12028428
alte Dokumentnummer
N2196928615S