Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Klassifikation von Waren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Alle vom Sachverständigen-Ausschuß beschlossenen Änderungen und Ergänzungen werden vom Internationalen Büro den Behörden der vertragschließenden Länder mitgeteilt. Diese Beschlüsse treten, wenn sie Ergänzungen betreffen, mit dem Empfang der Mitteilung und, wenn sie Änderungen betreffen, sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung in Kraft.
(2)Absatz 2,Das Internationale Büro als Verwahrungsstelle der Klassifikation der Waren und Dienstleistungen nimmt die in Kraft getretenen Änderungen und Ergänzungen in die Klassifikation auf. Diese Änderungen und Ergänzungen werden in den beiden Zeitschriften “La Propriete industrielle” und “Les Marques internationales” veröffentlicht.
Schlagworte
BIRPI, Industrial Property
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017
Dokumentnummer
NOR40098080