Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 530.11.196931.12.2007 BGBl. Nr. 388/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Klassifikation von Waren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die Ausgaben, die dem Internationalen Büro durch die Ausführung dieses Abkommens entstehen, werden von den vertragschließenden Ländern nach Maßgabe der in Artikel 13 Absätze 8, 9 und 10 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums festgesetzten Bedingungen gemeinsam getragen. Diese Ausgaben dürfen bis zu einem neuen Beschluß die Summe von 40.000 Goldfranken 1) jährlich nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Ausgaben umfassen weder die Kosten, die mit den Arbeiten der Konferenzen von Bevollmächtigten zusammenhängen, noch etwa entstehende Kosten besonderer Arbeiten oder Veröffentlichungen, die gemäß den Beschlüssen einer Konferenz vorgenommen werden. Diese Kosten, deren Höhe jährlich 10.000 Goldfranken 1) nicht übersteigen darf, werden von den vertragschließenden Ländern nach Maßgabe der im Absatz 1 festgesetzten Bedingungen gemeinsam getragen.
  3. Absatz 3,Die Beträge der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Ausgaben können im Bedarfsfall durch Beschluß der vertragschließenden Länder oder einer der in Artikel 8 vorgesehenen Konferenzen erhöht werden. Solche Beschlüsse werden wirksam, wenn ihnen vier Fünftel der vertragschließenden Länder zustimmen.

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1) Diese Währungseinheit ist der Franken zu 100 Centimes mit einem Gewicht von 10/31 Gramm und einem Feingehalt von 0.900.

Schlagworte

BIRPI, PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973, Budget, Finanzen

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017

Gesetzesnummer

10002159

Dokumentnummer

NOR40098081