Kurztitel
Internationale Klassifikation von Waren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Langtitel
(Übersetzung)
Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken vom 15. Juni 1957
StF: BGBl. Nr. 388/1969 (NR: GP XI RV 1233 AB 1313 S. 144. BR: S. 279.)
Vertragsparteien
*Guyana 404/1969 *Jugoslawien 404/1969 *Libanon 404/1969 *Marokko 404/1969 *Polen 404/1969 *Tunesien 404/1969*Guyana 404 aus 1969, *Jugoslawien 404 aus 1969, *Libanon 404 aus 1969, *Marokko 404 aus 1969, *Polen 404 aus 1969, *Tunesien 404/1969
Sonstige Textteile
Nachdem das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken vom 15. Juni 1957 und welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrats erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Abkommen und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 3. September 1969
Ratifikationstext
Die Kundmachung des Inkrafttretens und des Geltungsbereiches des vorliegenden Abkommens sowie allfälliger Vorbehalte und Erklärungen der anderen vertragschließenden Länder wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Anmerkung
1. Erfassungsstichtag: 1.1.1991
2. Siehe auch die Stockholmer Fassung, BGBl. Nr. 401/1973, und die Genfer Fassung, BGBl. Nr. 340/1982.