Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 330.11.196931.12.2007 BGBl. Nr. 388/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Klassifikation von Waren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Beim Internationalen Büro wird ein Sachverständigen-Ausschuß gebildet, der über alle Änderungen oder Ergänzungen der internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen zu beschließen hat. Jedes vertragschließende Land ist in dem Sachverständigen-Ausschuß vertreten. Dieser gibt sich eine Geschäftsordnung, deren Annahme der Mehrheit der vertretenen Länder bedarf. Das Internationale Büro ist in dem Ausschuß vertreten.
  2. Absatz 2,Die Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge sind von den Behörden der vertragschließenden Länder an das Internationale Büro zu richten. Dieses hat sie den Mitgliedern des Sachverständigen-Ausschusses spätestens zwei Monate vor der Sitzung, in der diese Vorschläge geprüft werden sollen, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Beschlüsse des Ausschusses über Änderungen der Klassifikation bedürfen der Einstimmigkeit der vertragschließenden Länder. Als Änderung ist jede Überführung von Waren aus einer Klasse in eine andere oder jede Bildung einer neuen Klasse, die eine solche Überführung zur Folge hat, anzusehen.
  4. Absatz 4,Die Beschlüsse des Ausschusses über Ergänzungen der Klassifikation bedürfen der Mehrheit der vertragschließenden Länder.
  5. Absatz 5,Die Sachverständigen können ihre Ansicht schriftlich bekanntgeben oder ihre Befugnisse auf den Sachverständigen eines anderen Landes übertragen.
  6. Absatz 6,Macht ein Land keinen Sachverständigen als seinen Vertreter namhaft oder gibt der namhaft gemachte Sachverständige seine Meinung nicht innerhalb einer durch die Geschäftsordnung festzusetzenden Frist bekannt, so wird angenommen, daß das betreffende Land dem Beschluß des Ausschusses zustimmt.

Schlagworte

BIRPI, Änderungsvorschlag

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017

Gesetzesnummer

10002159

Dokumentnummer

NOR40098078