Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970,
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 14. Ähnlich im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Zeichen, wenn die Gefahr besteht, daß sie im geschäftlichen Verkehr verwechselt werden. Daß ein Zeichen aus Worten, das andere aus bildlichen Darstellungen besteht, schließt für sich allein die Ähnlichkeit nicht aus. Paragraph 14, Ähnlich im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Zeichen, wenn die Gefahr besteht, daß sie im geschäftlichen Verkehr verwechselt werden. Daß ein Zeichen aus Worten, das andere aus bildlichen Darstellungen besteht, schließt für sich allein die Ähnlichkeit nicht aus.
(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z. 5) Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)