Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Marke kann für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und für das gesamte Bundesgebiet oder einen Teil davon Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen sein.
(2)Absatz 2,Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich
der von der Registrierung erfaßten Form, in der die Marke verwendet werden darf,
der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde,
des Gebietes, in dem die Marke verwendet werden darf, oder
der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen
gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2018
Dokumentnummer
NOR12041063
alte Dokumentnummer
N2199960896L