Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1977Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 19. (1) Das Markenrecht entsteht mit dem Tag der Eintragung in das Markenregister (Registrierung). Die Schutzdauer endet zehn Jahre nach dem Ende des Monates, in dem die Marke registriert worden ist. Sie kann durch rechtzeitige Erneuerung der Registrierung (Abs. 2 und 3) immer wieder um zehn Jahre verlängert werden. Die neue Schutzdauer ist ohne Rücksicht auf den Tag der Erneuerung vom Ende der unmittelbar vorangegangenen Schutzdauer an zu berechnen.Paragraph 19, (1) Das Markenrecht entsteht mit dem Tag der Eintragung in das Markenregister (Registrierung). Die Schutzdauer endet zehn Jahre nach dem Ende des Monates, in dem die Marke registriert worden ist. Sie kann durch rechtzeitige Erneuerung der Registrierung (Absatz 2 und 3) immer wieder um zehn Jahre verlängert werden. Die neue Schutzdauer ist ohne Rücksicht auf den Tag der Erneuerung vom Ende der unmittelbar vorangegangenen Schutzdauer an zu berechnen.
(2)Absatz 2,Die Registrierung wird durch Einzahlung einer Erneuerungsgebühr im Ausmaß der zweieinhalbfachen Schutzdauergebühr (§ 18 Abs. 2) erneuert.Die Registrierung wird durch Einzahlung einer Erneuerungsgebühr im Ausmaß der zweieinhalbfachen Schutzdauergebühr (Paragraph 18, Absatz 2,) erneuert.
(3)Absatz 3,Die Erneuerungsgebühr (Abs. 2) kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende eingezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist außer der Erneuerungsgebühr ein Zuschlag von 20 v. H. dieser Gebühr zu entrichten.Die Erneuerungsgebühr (Absatz 2,) kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende eingezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist außer der Erneuerungsgebühr ein Zuschlag von 20 v. H. dieser Gebühr zu entrichten.
Dokumentnummer
NOR12028539
alte Dokumentnummer
N2197012780T