Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.01.2002 bis 30.06.2005 — BGBl. I Nr. 143/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute01.09.2018 § → § BGBl. I Nr. 124/2017
§ 1901.07.200531.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 1901.01.200230.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 143/2001
§ 1901.08.197731.12.2001 BGBl. Nr. 350/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 143/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. I Nr. 149/2004

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 19, (1) Das Markenrecht entsteht mit dem Tag der Eintragung in das Markenregister (Registrierung). Die Schutzdauer endet zehn Jahre nach dem Ende des Monates, in dem die Marke registriert worden ist. Sie kann durch rechtzeitige Erneuerung der Registrierung (Absatz 2 und 3) immer wieder um zehn Jahre verlängert werden. Die neue Schutzdauer ist ohne Rücksicht auf den Tag der Erneuerung vom Ende der unmittelbar vorangegangenen Schutzdauer an zu berechnen.

  1. Absatz 2,Die Registrierung wird durch Einzahlung einer Erneuerungsgebühr im Ausmaß von 363 € erneuert.
  2. Absatz 3,Die Erneuerungsgebühr (Absatz 2,) kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende eingezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist außer der Erneuerungsgebühr ein Zuschlag von 20 v. H. dieser Gebühr zu entrichten.

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40024988