Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1977Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
2. Änderungen des Registerstandes
§ 28. (1) Die Umschreibung der Marke, die Eintragung und die Löschung von Lizenzrechten erfolgen auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten und Vorlage einer Urkunde. Wenn die Urkunde keine öffentliche ist, muß sie mit der ordnungsgemäß beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein.Paragraph 28, (1) Die Umschreibung der Marke, die Eintragung und die Löschung von Lizenzrechten erfolgen auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten und Vorlage einer Urkunde. Wenn die Urkunde keine öffentliche ist, muß sie mit der ordnungsgemäß beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein.
(2)Absatz 2,Rechtsstreitigkeiten über Recht an Marken sowie die Verfahren auf Löschung (§§ 30 bis 33a) und auf Übertragung (§ 30a) sind auf Antrag im Markenregister anzumerken (Streitanmerkung).Rechtsstreitigkeiten über Recht an Marken sowie die Verfahren auf Löschung (Paragraphen 30 bis 33 a) und auf Übertragung (Paragraph 30 a,) sind auf Antrag im Markenregister anzumerken (Streitanmerkung).
(3)Absatz 3,Im übrigen gelten § 43 Abs. 3 und 4 und § 45 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.Im übrigen gelten Paragraph 43, Absatz 3 und 4 und Paragraph 45, Absatz 2, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.
(4)Absatz 4,Für jeden der in den Abs. 1 und 2 erwähnten Anträge ist eine Gebühr im Ausmaß der Anmeldegebühr (§ 18 Abs. 1) zu zahlen.Für jeden der in den Absatz eins und 2 erwähnten Anträge ist eine Gebühr im Ausmaß der Anmeldegebühr (Paragraph 18, Absatz eins,) zu zahlen.
(5)Absatz 5,Die im Abs. 1 erwähnten Eintragungen sind auf Antrag in der amtlichen Bestätigung über die Registereintragung (§ 17 Abs. 3) zu vermerken.Die im Absatz eins, erwähnten Eintragungen sind auf Antrag in der amtlichen Bestätigung über die Registereintragung (Paragraph 17, Absatz 3,) zu vermerken.
(6)Absatz 6,Die Umschreibung der Marke ist zu veröffentlichen.
Anmerkung
1. Die Veröffentlichungen iS des Abs. 6 erfolgen im
"österreichischen Markenanzeiger"
2. Nov: Art. III, BGBl. Nr. 350/1977
Dokumentnummer
NOR12028548
alte Dokumentnummer
N2197012789T