Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2018Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
2. Änderungen des Registerstandes
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Die Umschreibung der Marke, die Eintragung und Löschung von Lizenzrechten sowie von Pfandrechten und sonstigen dinglichen Rechten und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung erfolgen auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten. Die Eintragung und Löschung von Pfandrechten, sonstigen dinglichen Rechten und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung erfolgt auch auf gerichtliches Ersuchen.
(2)Absatz 2,Mit dem Antrag ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Kopie vorzulegen. Wenn das Original der Urkunde keine öffentliche Urkunde ist, muss sie mit der beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Im Fall der Umschreibung der Marke kann an Stelle der Urkunde auch eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter zur Umschreibung vorgelegt werden.
(3)Absatz 3,Der Antrag, die Urkunde und die Erklärungen unterliegen nach Form und Inhalt der Prüfung des Patentamts. Das Patentamt kann, wenn sich begründete Zweifel ergeben, Originale oder beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen verlangen.
(4)Absatz 4,Rechtsstreitigkeiten über Rechte an Marken sowie die Verfahren auf Löschung (§§ 30 bis 34 und §§ 66 bis 66a), auf Übertragung (§ 30a) sowie auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke (§ 69a) sind auf Antrag im Markenregister anzumerken (Streitanmerkung).Rechtsstreitigkeiten über Rechte an Marken sowie die Verfahren auf Löschung (Paragraphen 30 bis 34 und Paragraphen 66 bis 66 a), auf Übertragung (Paragraph 30 a,) sowie auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke (Paragraph 69 a,) sind auf Antrag im Markenregister anzumerken (Streitanmerkung).
(5)Absatz 5,Im Übrigen gelten § 43 Abs. 3 und 4 sowie § 45 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß.Im Übrigen gelten Paragraph 43, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 45, Absatz 2, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sinngemäß.
(6)Absatz 6,Die im Abs. 1 erwähnten Eintragungen sind auf Antrag in der amtlichen Bestätigung über die Registereintragung (§ 17 Abs. 4) zu vermerken.Die im Absatz eins, erwähnten Eintragungen sind auf Antrag in der amtlichen Bestätigung über die Registereintragung (Paragraph 17, Absatz 4,) zu vermerken.
(7)Absatz 7,Die Umschreibung der Marke ist zu veröffentlichen.
Anmerkung
Die Veröffentlichungen iS des Abs. 7 erfolgen im „Österreichischen Markenanzeiger“.
Schlagworte
BGBl. Nr. 259/1970, Klagsanmerkung, Anmerkung, Lizenzrecht
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2018
Dokumentnummer
NOR40209570