Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1977Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30aParagraph 30 a
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 30a. Wer im Ausland durch Registrierung oder Gebrauch Rechte an einem Zeichen erworben hat, kann begehren, daß eine gleiche oder ähnliche (§ 14), für dieselben oder für gleichartige Waren oder Dienstleistungen später angemeldete Marke gelöscht oder ihm übertragen wird, wenn deren Inhaber zur Wahrung der geschäftlichen Interessen des Antragstellers verpflichtet ist oder war und die Marke ohne dessen Zustimmung und ohne tauglichen Rechtfertigungsgrund registrieren ließ. Paragraph 30 a, Wer im Ausland durch Registrierung oder Gebrauch Rechte an einem Zeichen erworben hat, kann begehren, daß eine gleiche oder ähnliche (Paragraph 14,), für dieselben oder für gleichartige Waren oder Dienstleistungen später angemeldete Marke gelöscht oder ihm übertragen wird, wenn deren Inhaber zur Wahrung der geschäftlichen Interessen des Antragstellers verpflichtet ist oder war und die Marke ohne dessen Zustimmung und ohne tauglichen Rechtfertigungsgrund registrieren ließ.
Anmerkung
Siehe dazu auch Art. 6 septies Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 385/1969.
Dokumentnummer
NOR12028551
Alte Dokumentnummer
N2197012792T