Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2018Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30aParagraph 30 a
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 30a.Paragraph 30 a,
(1)Absatz eins,Bewirkt der Agent oder Vertreter dessen, der im Inland oder im Ausland durch Registrierung oder Benutzung ein Markenrecht erworben hat, ohne dessen Zustimmung die Eintragung dieser Marke auf seinen eigenen Namen, so kann der Inhaber die Löschung dieser Marke beantragen, es sei denn, der Agent oder Vertreter rechtfertigt seine Handlungsweise.
(2)Absatz 2,Anstelle der Löschung der Marke nach Abs. 1 kann der Antragsteller die Übertragung auf ihn beantragen.Anstelle der Löschung der Marke nach Absatz eins, kann der Antragsteller die Übertragung auf ihn beantragen.
(3)Absatz 3,Wenn der Antrag auf eine registrierte Marke gestützt ist, gilt § 30 Abs. 6 sinngemäß.Wenn der Antrag auf eine registrierte Marke gestützt ist, gilt Paragraph 30, Absatz 6, sinngemäß.
Anmerkung
Siehe dazu auch Art. 6 septies Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 385/1969.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2018
Dokumentnummer
NOR40209575