Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970,
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 31. (1) Die Löschung einer Marke kann begehren, wer nachweist, daß das von ihm für dieselben oder für gleichartige Waren oder Dienstleistungen geführte nichtregistrierte Zeichen bereits zur Zeit der Anmeldung der angefochtenen, seinem nichtregistrierten Zeichen gleichen oder ähnlichen (§ 14) Marke innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen seines Unternehmens gegolten hat, es sei denn, die Marke wurde vom Unternehmer, für das sie registriert wurde, mindestens ebenso lange unregistriert geführt wie vom Unternehmen des Antragstellers.Paragraph 31, (1) Die Löschung einer Marke kann begehren, wer nachweist, daß das von ihm für dieselben oder für gleichartige Waren oder Dienstleistungen geführte nichtregistrierte Zeichen bereits zur Zeit der Anmeldung der angefochtenen, seinem nichtregistrierten Zeichen gleichen oder ähnlichen (Paragraph 14,) Marke innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen seines Unternehmens gegolten hat, es sei denn, die Marke wurde vom Unternehmer, für das sie registriert wurde, mindestens ebenso lange unregistriert geführt wie vom Unternehmen des Antragstellers.
(2)Absatz 2,Die Löschung einer solchen Marke muß innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Schutzdauer der Marke beantragt werden, es sei denn, die Marke war dem Inhaber zur Zeit ihrer Anmeldung oder Erwerbung (§ 11) als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Antragstellers bekannt oder mußte ihm bekannt gewesen sein.Die Löschung einer solchen Marke muß innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Schutzdauer der Marke beantragt werden, es sei denn, die Marke war dem Inhaber zur Zeit ihrer Anmeldung oder Erwerbung (Paragraph 11,) als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Antragstellers bekannt oder mußte ihm bekannt gewesen sein.
(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z. 20) Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 20,)
Anmerkung
Siehe dazu auch Art. 6 bis Abs. 2 Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 385/1969.