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§ 31

Fassungen
01.01.1994 bis 22.07.1999 — BGBl. Nr. 773/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute14.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 91/2018
§ 3123.07.199913.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 111/1999
§ 3101.01.199422.07.1999 § → § BGBl. Nr. 773/1992
§ 3101.12.197031.12.1993 BGBl. Nr. 260/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 773/1992

Außerkrafttretensdatum

22.07.1999danach: BGBl. I Nr. 111/1999

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen

Wirtschaftsraum in Kraft.

Text

Paragraph 31, (1) Die Löschung einer Marke kann begehren, wer nachweist, daß das von ihm für dieselben oder für gleichartige Waren oder Dienstleistungen geführte nichtregistrierte Zeichen bereits zur Zeit der Anmeldung der angefochtenen, seinem nichtregistrierten Zeichen gleichen oder ähnlichen (Paragraph 14,) Marke innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen seines Unternehmens gegolten hat, es sei denn, die Marke wurde vom Unternehmer, für das sie registriert wurde, mindestens ebenso lange unregistriert geführt wie vom Unternehmen des Antragstellers.

  1. Absatz 2,Die Löschung einer solchen Marke muß innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Schutzdauer der Marke beantragt werden, es sei denn, die Marke war dem Inhaber zur Zeit ihrer Anmeldung oder Erwerbung (Paragraph 11,) als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Antragstellers bekannt oder mußte ihm bekannt gewesen sein.
  2. Absatz 3,Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Beginn der Schutzdauer (Paragraph 19, Absatz eins,) zurück.

Anmerkung

Siehe dazu auch Art. 6 bis Abs. 2 Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 385/1969.

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12036277

Alte Dokumentnummer

N2199225507J