Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1977Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 38. (1) Die Beschwerdeabteilung und die Nichtigkeitsabteilung entscheiden durch drei Mitglieder, von denen eines den Vorsitz führt. Der Vorsitzende und ein weiters Mitglied müssen rechtskundig sein.Paragraph 38, (1) Die Beschwerdeabteilung und die Nichtigkeitsabteilung entscheiden durch drei Mitglieder, von denen eines den Vorsitz führt. Der Vorsitzende und ein weiters Mitglied müssen rechtskundig sein.
(2)Absatz 2,Vorbereitende Verfügungen des Referenten und Zwischenentscheidungen können nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden, doch kann ihre Abänderung bei der betreffenden Abteilung beantragt werden.
Anmerkung
Siehe dazu auch:
§§ 61 Abs. 3 und 66 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970, welche
in Markenangelegenheiten gem. §§ 35 Abs. 2 und 42 Abs. 1 sinngemäß
anzuwenden sind.
§ 70 Abs. 5 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970.
Dokumentnummer
NOR12028560
Alte Dokumentnummer
N2197012801T