Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die Beschwerdeabteilung und die Nichtigkeitsabteilung entscheiden durch drei Mitglieder, von denen eines den Vorsitz führt. Der Vorsitzende und ein weiters Mitglied müssen rechtskundig sein.
(2)Absatz 2,Vorbereitende Verfügungen des Referenten und Zwischenentscheidungen - Unterbrechungsbeschlüsse der Nichtigkeitsabteilung ausgenommen - können nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden, doch kann ihre Abänderung bei der betreffenden Abteilung beantragt werden.
Anmerkung
Siehe dazu auch:
§§ 61 Abs. 3 und 66 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970, welche
in Markenangelegenheiten gem. §§ 35 Abs. 2 und 42 Abs. 1 sinngemäß
anzuwenden sind.
§ 70 Abs. 5 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013
Dokumentnummer
NOR40059559