Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1977Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 42. (1) Im übrigen sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren die §§ 52 bis 56, 64, 66 bis 73, 79, 82 bis 86, 112 bis 126, 127 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 128 erster Satz, §§ 129 bis 133 Abs. 2, §§ 134 und 135, 137 bis 145 und 169 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden; die im § 132 Abs. 1 lit. b des Patentgesetzes 1970 vorgesehene Verfahrensgebühr entspricht der Anmeldegebühr (§ 18 Abs. 1).Paragraph 42, (1) Im übrigen sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren die Paragraphen 52 bis 56, 64, 66 bis 73, 79, 82 bis 86, 112 bis 126, 127 Absatz eins, 2, 4 und 5, Paragraph 128, erster Satz, Paragraphen 129 bis 133 Absatz 2,, Paragraphen 134 und 135, 137 bis 145 und 169 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden; die im Paragraph 132, Absatz eins, Litera b, des Patentgesetzes 1970 vorgesehene Verfahrensgebühr entspricht der Anmeldegebühr (Paragraph 18, Absatz eins,).
(2)Absatz 2,Die Entrichtung der an das Patentamt zu leistenden Gebühren, mit Ausnahme der Gebühr nach § 19 Abs. 2, ist durch Überreichung der urschriftlichen Einzahlungs- oder Überweisungsbelege, gegebenenfalls der Ersatzbelege nachzuweisen. Werden die Belege nicht innerhalb der zur Nachreichung einzuräumenden Frist überreicht, so ist das Begehren zurückzuweisen.Die Entrichtung der an das Patentamt zu leistenden Gebühren, mit Ausnahme der Gebühr nach Paragraph 19, Absatz 2,, ist durch Überreichung der urschriftlichen Einzahlungs- oder Überweisungsbelege, gegebenenfalls der Ersatzbelege nachzuweisen. Werden die Belege nicht innerhalb der zur Nachreichung einzuräumenden Frist überreicht, so ist das Begehren zurückzuweisen.
(3)Absatz 3,Die im § 17 Abs. 4, im § 28 Abs. 6 und im § 29 Abs. 2 vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen im Österreichischen Markenanzeiger. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist im Österreichischen Markenanzeiger zu verlautbaren, wenn dadurch das Markenrecht wiederhergestellt wird.Die im Paragraph 17, Absatz 4,, im Paragraph 28, Absatz 6 und im Paragraph 29, Absatz 2, vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen im Österreichischen Markenanzeiger. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist im Österreichischen Markenanzeiger zu verlautbaren, wenn dadurch das Markenrecht wiederhergestellt wird.
(4)Absatz 4,Bringt der auf Löschung belangte Markeninhaber innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Gegenschrift ein, so hat die Nichtigkeitsabteilung die begehrte Löschung der Marke oder Einschränkung des Waren- oder Dienstleistungsverzeichnisses ohne weiteres Verfahren zu verfügen.
Anmerkung
Siehe dazu auch § 4 Abs. 4 Patent- und Markenverordnung, BGBl.
Nr. 98/1985.
Schlagworte
Warenverzeichnis, BGBl. Nr. 259/1970