Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1992Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1992,
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.
Text
§ 42. (1) Im übrigen sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren die §§ 52 bis 56, 57b, 58a, 58b, 64, 66 bis 73, 79, 82 bis 86, 112 bis 126, 127 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 128 erster Satz, §§ 129 bis 133 Abs. 2, §§ 134, 135, 137 bis 145, 169 sowie 172a Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden; die im § 132 Abs. 1 lit. b des Patentgesetzes 1970 vorgesehene Verfahrensgebühr entspricht der Anmeldegebühr (§ 18 Abs. 1).Paragraph 42, (1) Im übrigen sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren die Paragraphen 52 bis 56, 57 b, 58 a, 58 b, 64, 66 bis 73, 79, 82 bis 86, 112 bis 126, 127 Absatz eins, 2, 4 und 5, Paragraph 128, erster Satz, Paragraphen 129 bis 133 Absatz 2,, Paragraphen 134, 135, 137 bis 145, 169 sowie 172a Absatz eins, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden; die im Paragraph 132, Absatz eins, Litera b, des Patentgesetzes 1970 vorgesehene Verfahrensgebühr entspricht der Anmeldegebühr (Paragraph 18, Absatz eins,).
(2)Absatz 2,Die im § 17 Abs. 4, im § 28 Abs. 6 und im § 29 Abs. 2 vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen im Österreichischen Markenanzeiger. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist im Österreichischen Markenanzeiger zu verlautbaren, wenn dadurch das Markenrecht wiederhergestellt wird.Die im Paragraph 17, Absatz 4,, im Paragraph 28, Absatz 6 und im Paragraph 29, Absatz 2, vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen im Österreichischen Markenanzeiger. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist im Österreichischen Markenanzeiger zu verlautbaren, wenn dadurch das Markenrecht wiederhergestellt wird.
(3)Absatz 3,Bringt der auf Löschung belangte Markeninhaber innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Gegenschrift ein, so hat die Nichtigkeitsabteilung die begehrte Löschung der Marke oder Einschränkung des Waren- oder Dienstleistungsverzeichnisses ohne weiteres Verfahren zu verfügen.
Schlagworte
Warenverzeichnis, BGBl. Nr. 259/1970