Rechtstracker.at

§ 50

Fassungen
01.12.1970 bis 22.07.1999 — BGBl. Nr. 260/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 50 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 5023.07.199924.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 111/1999
§ 5001.12.197022.07.1999 BGBl. Nr. 260/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.12.1970BGBl. Nr. 260/1970

Außerkrafttretensdatum

22.07.1999danach: BGBl. I Nr. 111/1999

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 50, (1) Die an einem Verfahren Beteiligten sind berechtigt, in die das Verfahren betreffenden Geschäftsstücke Einsicht zu nehmen und Abschriften anzufertigen. Anderen Personen steht dieses Recht mit Zustimmung der Beteiligten oder bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses zu.

  1. Absatz 2,In Geschäftsstücke, die eine noch zu Recht bestehende Marke betreffen, kann jedermann Einsicht nehmen, von ihnen Abschriften anfertigen oder Kopien herstellen lassen.
  2. Absatz 3,Die Abschriften sind auf Antrag vom Patentamt zu beglaubigen.
  3. Absatz 4,Der Wortlaut oder die Darstellung der angemeldeten Marke und das Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis sind jedermann bekanntzugeben. Auskünfte und amtliche Bestätigungen darüber, wann, von wem, gegebenenfalls durch welchen Vertreter eine Marke angemeldet wurde, welche Priorität beansprucht wird, welches Aktenzeichen die prioritätsbegründende Anmeldung trägt, ob die Anmeldung noch in Behandlung steht sowie ob und wem das Recht aus ihr übertragen wurde, sind jedermann zu erteilen.
  4. Absatz 5,Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle und nur den inneren Geschäftsgang betreffende Aktenteile ausgenommen.

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 27,)

Anmerkung

Zum Begriff des rechtlichen Interesses siehe § 219 Abs. 2
Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895.

Schlagworte

Beglaubigung, Warenverzeichnis

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12028572

Alte Dokumentnummer

N2197012813T