Rechtstracker.at

§ 50

Fassungen
23.07.1999 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 111/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 50 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 5023.07.199924.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 111/1999
§ 5001.12.197022.07.1999 BGBl. Nr. 260/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

23.07.1999BGBl. I Nr. 111/1999

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 37/2018

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Die an einem Verfahren Beteiligten sind berechtigt, in die das Verfahren betreffenden Geschäftsstücke Einsicht zu nehmen und Abschriften anzufertigen. Anderen Personen steht dieses Recht mit Zustimmung der Beteiligten oder bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses zu.
  2. Absatz 2,In Geschäftsstücke, die eine noch zu Recht bestehende Marke betreffen, kann jedermann Einsicht nehmen, von ihnen Abschriften anfertigen oder Kopien herstellen lassen.
  3. Absatz 3,Die Abschriften sind auf Antrag vom Patentamt zu beglaubigen.
  4. Absatz 4,Der Wortlaut oder die Darstellung der angemeldeten Marke und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zum Anmeldezeitpunkt sind jedermann bekanntzugeben. Auskünfte und amtliche Bestätigungen darüber, wann, von wem, gegebenenfalls durch welchen Vertreter eine Marke angemeldet wurde, welches Aktenzeichen die Anmeldung trägt, welche Priorität beansprucht wird, welches Aktenzeichen die prioritätsbegründende Anmeldung trägt, ob die Anmeldung noch in Behandlung steht sowie ob und wem das Recht aus ihr übertragen wurde, sind jedermann zu erteilen.
  5. Absatz 5,Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle und nur den inneren Geschäftsgang betreffende Aktenteile ausgenommen. Auf Antrag können bei Vorliegen eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder eines sonstigen berücksichtigungswürdigen Grundes auch Aktenteile von der Einsicht ausgenommen werden, deren Offenlegung nicht zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist.

Anmerkung

Zum Begriff des rechtlichen Interesses siehe § 219 Abs. 2 Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895.

Schlagworte

Beglaubigung, Warenverzeichnis, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12041089

Alte Dokumentnummer

N2199960923L