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BGBl. Nr. 260/1970Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970,
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
VI. ABSCHNITTrömisch sechs. ABSCHNITT
(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z. 32 lit. b)Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 32, Litera b,)
Verbandsmarken
§ 62. (1) Verbände mit Rechtspersönlichkeit, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, können, auch wenn sie ein zum Handelsverkehr mit Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen bestimmtes Unternehmen nicht besitzen, Marken anmelden, die in den Unternehmen ihrer Mitglieder zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen dienen sollen (Verbandsmarken).Paragraph 62, (1) Verbände mit Rechtspersönlichkeit, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, können, auch wenn sie ein zum Handelsverkehr mit Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen bestimmtes Unternehmen nicht besitzen, Marken anmelden, die in den Unternehmen ihrer Mitglieder zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen dienen sollen (Verbandsmarken).
(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z. 33 lit. a) Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 33, Litera a,)
(2)Absatz 2,Die juristischen Personen des öffentlichen Rechtes stehen den im Abs. 1 bezeichneten Verbänden gleich.Die juristischen Personen des öffentlichen Rechtes stehen den im Absatz eins, bezeichneten Verbänden gleich.
(3)Absatz 3,Auf die Verbandsmarken finden die Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 63 bis 68 etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere treten auch die im § 4 Abs. 2 und § 31 dieses Bundesgesetzes und im § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb zugunsten nichtregistrierter Zeichen vorgesehenen Rechtswirkungen ein, wenn ein Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder eines Verbandes gilt. (BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z. 33 lit. b)Auf die Verbandsmarken finden die Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechende Anwendung, soweit nicht in den Paragraphen 63 bis 68 etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere treten auch die im Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 31, dieses Bundesgesetzes und im Paragraph 9, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb zugunsten nichtregistrierter Zeichen vorgesehenen Rechtswirkungen ein, wenn ein Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder eines Verbandes gilt. Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 33, Litera b,)
Anmerkung
1. Siehe zum VI. Abschnitt auch Art. 7 Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 385/1969.
2. Anstatt BG vom 26. September 1923 gegen den unlauteren Wettbewerb,
BGBl. Nr. 531/1923, nunmehr BG gegen den unlauteren Wettbewerb
1984 - UWG, BGBl. Nr. 448/1984.