Rechtstracker.at

§ 62

Fassungen
23.07.1999 bis 31.08.2017 — BGBl. I Nr. 111/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 62 heute01.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 124/2017
§ 6223.07.199931.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 111/1999
§ 6201.01.199422.07.1999 § → § BGBl. Nr. 773/1992
§ 6201.12.197031.12.1993 BGBl. Nr. 260/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

23.07.1999BGBl. I Nr. 111/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2017danach: BGBl. I Nr. 124/2017

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

römisch sechs. ABSCHNITT
Verbandsmarken

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Verbände mit Rechtspersönlichkeit können Marken anmelden, die zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen ihrer Mitglieder dienen sollen und zur Unterscheidung dieser Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen geeignet sind (Verbandsmarken).
  2. Absatz 2,Die juristischen Personen des öffentlichen Rechtes stehen den im Absatz eins, bezeichneten Verbänden gleich.
  3. Absatz 3,Auf die Verbandsmarken finden die Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechende Anwendung, soweit nicht im Absatz 4 und in den Paragraphen 63 bis 67 etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere treten auch die im Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 31, dieses Bundesgesetzes und im Paragraph 9, Absatz 3, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 448, zugunsten nichtregistrierter Zeichen vorgesehenen Rechtswirkungen ein, wenn ein Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder eines Verbandes gilt.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, können Verbandsmarken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Eine solche Marke berechtigt ihren Inhaber oder ein gemäß der Satzung allenfalls selbständig klagslegitimiertes Mitglied des Verbandes nicht dazu, einem Dritten die Benutzung dieser Zeichen oder Angaben im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, sofern diese Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht; insbesondere kann eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geographischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.

Anmerkung

Siehe zum VI. Abschnitt auch Art. 7 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 385/1969.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12041104

Alte Dokumentnummer

N2199960938L