Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970,
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
VII. ABSCHNITTrömisch sieben. ABSCHNITT
Verbot der Winkelschreiberei
(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z. 32 lit b)Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 32, Litera b,)
§ 69. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde oder in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser mit Geld bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer auf dem Gebiet des Markenschutzes, ohne zur berufsmäßigen Parteienvertretung in Angelegenheiten der in Betracht kommenden Art befugt zu sein, gewerbsmäßig für das Verfahren vor inländischen oder ausländischen Behörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfaßt, einschlägige Auskünfte erteilt, bei inländischen Behörden als Bevollmächtigter von Parteien einschreitet oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkelschreiber).Paragraph 69, (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde oder in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser mit Geld bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer auf dem Gebiet des Markenschutzes, ohne zur berufsmäßigen Parteienvertretung in Angelegenheiten der in Betracht kommenden Art befugt zu sein, gewerbsmäßig für das Verfahren vor inländischen oder ausländischen Behörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfaßt, einschlägige Auskünfte erteilt, bei inländischen Behörden als Bevollmächtigter von Parteien einschreitet oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkelschreiber).
(2)Absatz 2,Die besonderen Vorschriften über die Behandlung der Winkelschreiber bei den ordentlichen Gerichten bleiben unberührt.
Anmerkung
1. Diese Sonderbestimmung geht gem. Art. IX Abs. 3 Einführungsgesetz
zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, BGBl. Nr. 172/1950, der
Generalklausel des Art. IX Abs. 1 Z 4 vor.
2. Siehe zu den besonderen Vorschriften iS des Abs. 2 Art. IV Z 5 des
Gesetzes betreffend die Einführung des Gesetzes über das
gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, RGBl.
Nr. 112/1895; § 29 Abs. 2 Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895.