Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1992Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
VII. ABSCHNITTrömisch sieben. ABSCHNITT
Verbot der Winkelschreiberei
§ 69. (1) Wer auf dem Gebiet des Markenschutzes, ohne im Inland zur berufsmäßigen Parteienvertretung in solchen Angelegenheiten befugt zu sein, gewerbsmäßigParagraph 69, (1) Wer auf dem Gebiet des Markenschutzes, ohne im Inland zur berufsmäßigen Parteienvertretung in solchen Angelegenheiten befugt zu sein, gewerbsmäßig
für das Verfahren vor inländischen oder ausländischen Behörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfaßt,
vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder
sich zu einer der unter Z 1 bis 3 erwähnten Tätigkeiten anbietet,sich zu einer der unter Ziffer eins bis 3 erwähnten Tätigkeiten anbietet,
macht sich der Winkelschreiberei schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Die besonderen Vorschriften über die Behandlung der Winkelschreiber bei den ordentlichen Gerichten bleiben unberührt.
Anmerkung
1. Diese Sonderbestimmung geht gem. Art. IX Abs. 3 Einführungsgesetz
zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, BGBl. Nr. 172/1950, der
Generalklausel des Art. IX Abs. 1 Z 4 vor.
2. Siehe zu den besonderen Vorschriften iS des Abs. 2 Art. IV Z 5 des
Gesetzes betreffend die Einführung des Gesetzes über das
gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, RGBl.
Nr. 112/1895; § 29 Abs. 2 Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895.
Vom 1. 1. 1996 bis 22. 7. 1999 gelten zwei inhaltlich verschiedene
Fassungen des § 69. Bedingt durch Umbenennungen wurde dem § 69 ein
neuer Inhalt mit 1. 1. 1996 gegeben. § 69 wird ab 23. 7. 1999 zu
§ 71.
Dokumentnummer
NOR12036148
alte Dokumentnummer
N2199221547J