Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 653/1987Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 653 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
VIII. ABSCHNITTrömisch acht. ABSCHNITT
Besondere Gebühren
§ 70. (1) Durch Verordnung können Druckkostenbeiträge sowie besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Bestätigungen und Beglaubigungen, für Registerauszüge und für schriftliche Auskünfte aus amtlichen Unterlagen festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 1 100 S nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Gebühren von der Zahl der Seiten abhängig sind, ist für die Berechnung § 166 Abs. 10 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 70, (1) Durch Verordnung können Druckkostenbeiträge sowie besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Bestätigungen und Beglaubigungen, für Registerauszüge und für schriftliche Auskünfte aus amtlichen Unterlagen festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 1 100 S nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Gebühren von der Zahl der Seiten abhängig sind, ist für die Berechnung Paragraph 166, Absatz 10, des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Sind durch eine Verordnung gemäß Abs. 1 Gebühren festgesetzt, so dürfen amtliche Ausfertigung erst nach Entrichtung der hierauf entfallenden Gebühren angefertigt und ausgefolgt werden. Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und solche Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund einer das Markenrecht regelnden Vorschrift zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren oder Druckkostenbeiträge nicht entrichtet werden.Sind durch eine Verordnung gemäß Absatz eins, Gebühren festgesetzt, so dürfen amtliche Ausfertigung erst nach Entrichtung der hierauf entfallenden Gebühren angefertigt und ausgefolgt werden. Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und solche Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund einer das Markenrecht regelnden Vorschrift zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren oder Druckkostenbeiträge nicht entrichtet werden.
Anmerkung
1. Siehe dazu auch § 18 Patent- und Markenverordnung
BGBl. Nr. 98/1985.
2. Zu Abs. 1: Nov: Art. III, BGBl. Nr. 653/1987
Dokumentnummer
NOR12028592
alte Dokumentnummer
N2197012833T