Rechtstracker.at

§ 70

Fassungen
ab 01.02.2019 — BGBl. I Nr. 124/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 70 heute01.02.2019 § → § BGBl. I Nr. 124/2017
§ 7001.01.201431.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 7023.07.199931.12.2013 § → § · 1 Dokument
§ 7013.04.199922.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 111/1999 · 2 Dokumente
§ 7001.01.199422.07.1999 § → § BGBl. Nr. 773/1992
§ 7001.11.199231.12.1993 § → § BGBl. Nr. 418/1992
§ 7001.01.198831.10.1992 BGBl. Nr. 653/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. I Nr. 124/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

römisch neun. Abschnitt
Marken nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zu diesem Abkommen

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Ein Antrag auf Umwandlung einer internationalen Registrierung ist als solcher zu bezeichnen und hat die Nummer der internationalen Registrierung zu enthalten. Darüber hinaus sind innerhalb einer über Antrag verlängerbaren Frist von zwei Monaten
    1. Ziffer eins
      eine Bescheinigung des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum im Original oder in beglaubigter Kopie, aus der sich die Marke und die Waren oder Dienstleistungen ergeben, auf die sich der Schutz der internationalen Registrierung bis zum Zeitpunkt der Löschung im internationalen Register auf das Gebiet der Republik Österreich erstreckt hatte, und
    2. Ziffer 2
      eine deutschsprachige Übersetzung aller Unterlagen, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind,
    vorzulegen. Entspricht der Antrag nicht den genannten Voraussetzungen, ist er mit Beschluß zurückzuweisen.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist wie eine nationale Markenanmeldung zu behandeln und mit Ausnahme des im Absatz 3, geregelten Falles auf Gesetzmäßigkeit (Paragraph 20,) zu prüfen.
  3. Absatz 3,Betrifft der Antrag eine internationale Registrierung, bei der zum Zeitpunkt der Löschung bereits eine Erklärung über die Schutzgewährung nach Regel 18ter Absatz eins, oder 2 der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,, übermittelt wurde oder die Frist zur Schutzverweigerung gemäß Artikel 5 Absatz 2, des Protokolls bereits ungenützt verstrichen ist, so ist die Marke nicht auf Gesetzmäßigkeit (Paragraph 20,) zu prüfen und besteht nach erfolgter Registrierung keine Möglichkeit des Widerspruchs (Paragraph 29 a,).

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40194840