Rechtstracker.at

§ 36

Fassungen
19.08.1970 bis 19.08.1994 — BGBl. Nr. 259/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36 heute10.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 42/2005
§ 3601.01.199609.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 175/1998
§ 3620.08.199431.12.1995 § → § BGBl. Nr. 634/1994
§ 3619.08.197019.08.1994 BGBl. Nr. 259/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

19.08.1970BGBl. Nr. 259/1970

Außerkrafttretensdatum

19.08.1994danach: BGBl. Nr. 634/1994

Index

26/03 Patentrecht

Text

Zwangslizenzen

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Patentes auf eine Erfindung von erheblicher gewerblicher Bedeutung, die ohne Benützung einer mit einem besseren Zeitrang patentierten Erfindung (älteres Patent) nicht verwertet werden kann, hat Anspruch auf eine Lizenz an dem älteren Patent. Im Falle der Lizenzeinräumung kann auch der Inhaber des älteren Patentes eine Lizenz am jüngeren Patent verlangen, sofern die beiden Erfindungen in einem tatsächlichen Zusammenhang stehen.
  2. Absatz 2,Wird eine patentierte Erfindung im Inland nicht in angemessenem Umfang ausgeübt und hat der Patentinhaber nicht alles zu einer solchen Ausübung Erforderliche unternommen, so kann jedermann für seinen Betrieb eine Lizenz an dem Patent verlangen, es sei denn, der Patentinhaber tut dar, daß die Ausübung der Erfindung im Inland wegen der der Ausübung entgegenstehenden Schwierigkeiten nicht oder nicht in größerem Umfang, als dies geschehen ist, zumutbar ist.
  3. Absatz 3,Ist die Erteilung einer Lizenz an einer patentierten Erfindung im öffentlichen Interesse geboten, so kann jedermann für seinen Betrieb eine Lizenz an dem Patent verlangen.
  4. Absatz 4,Die Einräumung einer Lizenz (Absatz eins bis 3) kann erst vier Jahre nach der Anmeldung oder drei Jahre nach der Kundmachung der Erteilung des Patentes, an dem die Lizenz begehrt wird, verlangt werden; maßgebend ist diejenige Frist, die zuletzt abläuft. Verweigert der Patentinhaber die Einräumung einer Lizenz zu angemessenen Bedingungen, so entscheidet auf Antrag des Lizenzwerbers das Patentamt in dem für die Anfechtung von Patenten vorgeschriebenen Verfahren und setzt im Fall der Lizenzeinräumung die zu leistende Vergütung, die gegebenenfalls erforderliche Sicherstellung sowie die sonstigen Bedingungen der Benützung unter Berücksichtigung der Natur der Erfindung und der Umstände des Falles fest.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 3 sind auf Patente der Bundesverwaltung nicht anzuwenden.

    Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 7, Litera a,)

Anmerkung

1. Zu Abs. 1: Zeitrang (Priorität): §§ 93 ff.
2. Zu Abs. 1: Abhängigkeit iS des § 4 Abs. 3.
3. Zu Abs. 4: Zuständigkeit der Nichtigkeitsabteilung (§ 60 Abs. 3 lit. c); Anfechtungsverfahren: §§ 112 ff.
4. Zu Abs. 4: Eintragung in das Patentregister: § 80 Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2024

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028682

alte Dokumentnummer

N2197026768S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P36/NOR12028682