Rechtstracker.at

§ 36

Fassungen
20.08.1994 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 634/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36 heute10.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 42/2005
§ 3601.01.199609.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 175/1998
§ 3620.08.199431.12.1995 § → § BGBl. Nr. 634/1994
§ 3619.08.197019.08.1994 BGBl. Nr. 259/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

20.08.1994BGBl. Nr. 634/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995danach: BGBl. I Nr. 175/1998

Index

26/03 Patentrecht

Text

Zwangslizenzen

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Patentes auf eine Erfindung von erheblicher gewerblicher Bedeutung, die ohne Benützung einer mit einem besseren Zeitrang patentierten Erfindung (älteres Patent) nicht verwertet werden kann, hat Anspruch auf eine Lizenz an dem älteren Patent. Im Falle der Lizenzeinräumung kann auch der Inhaber des älteren Patentes eine Lizenz am jüngeren Patent verlangen, sofern die beiden Erfindungen in einem tatsächlichen Zusammenhang stehen.
  2. Absatz 2,Wird eine patentierte Erfindung im Inland nicht in angemessenem Umfang ausgeübt und hat der Patentinhaber nicht alles zu einer solchen Ausübung Erforderliche unternommen, so kann jedermann für seinen Betrieb eine Lizenz an dem Patent verlangen, es sei denn, der Patentinhaber weist nach, daß die Ausübung der Erfindung im Inland wegen der der Ausübung entgegenstehenden Schwierigkeiten nicht oder nicht in größerem Umfang zumutbar ist, als dies geschehen ist. Die Ausübung der Erfindung kann auch durch Import erfolgen.
  3. Absatz 3,Ist die Erteilung einer Lizenz an einer patentierten Erfindung im öffentlichen Interesse geboten, so kann jedermann für seinen Betrieb eine Lizenz an dem Patent verlangen.
  4. Absatz 4,Die Einräumung einer Lizenz (Absatz eins bis 3) kann erst vier Jahre nach der Anmeldung oder drei Jahre nach der Kundmachung der Erteilung des Patentes, an dem die Lizenz begehrt wird, verlangt werden; maßgebend ist diejenige Frist, die zuletzt abläuft. Verweigert der Patentinhaber die Einräumung einer Lizenz zu angemessenen Bedingungen, so entscheidet auf Antrag des Lizenzwerbers das Patentamt in dem für die Anfechtung von Patenten vorgeschriebenen Verfahren und setzt im Fall der Lizenzeinräumung die zu leistende Vergütung, die gegebenenfalls erforderliche Sicherstellung sowie die sonstigen Bedingungen der Benützung unter Berücksichtigung der Natur der Erfindung und der Umstände des Falles fest.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 3 sind auf Patente der Bundesverwaltung nicht anzuwenden.

Anmerkung

1. Zu Abs. 1: Zeitrang (Priorität): §§ 93 ff.
2. Zu Abs. 1: Abhängigkeit iS des § 4 Abs. 3.
3. Zu Abs. 4: Zuständigkeit der Nichtigkeitsabteilung (§ 60 Abs. 3
lit. c); Anfechtungsverfahren: §§ 112 ff.
4. Zu Abs. 4: Eintragung in das Patentregister: § 80 Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12037784

alte Dokumentnummer

N2199440778J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P36/NOR12037784