Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Text
Geschäftsgang
§ 68.Paragraph 68,
Der Geschäftsgang in den Abteilungen und in den Hilfsstellen ist unter Bedachtnahme auf einen geordneten und raschen Ablauf und unter Berücksichtigung der dem Patentamt obliegenden Aufgaben durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes näher zu regeln. Dabei ist auch zu bestimmen, wie Eingaben unmittelbar beim Patentamt eingebracht werden können und wann sie als beim Patentamt eingelangt gelten. Auf eine auf Tag, Stunde und Minute genaue Kennzeichnung der Zeit des Einlangens der Eingabe ist Bedacht zu nehmen.
(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 11)Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,)
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2024
Dokumentnummer
NOR12028716
alte Dokumentnummer
N2197026802S