Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1992Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Text
Geschäftsgang
§ 68.Paragraph 68,
Der Geschäftsgang in den Abteilungen, der Bibliothek, der Buchhaltung und den Verwaltungsstellen ist unter Bedachtnahme auf einen geordneten und raschen Ablauf und unter Berücksichtigung der dem Patentamt obliegenden Aufgaben durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes näher zu regeln. Dabei ist auch zu bestimmen, wie Eingaben unmittelbar beim Patentamt eingebracht werden können und wann sie als beim Patentamt eingelangt gelten. Auf eine auf Tag, Stunde und Minute genaue Kennzeichnung der Zeit des Einlangens der Eingabe ist Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12036156
alte Dokumentnummer
N2199221567J