Rechtstracker.at

§ 70

Fassungen
01.08.1977 bis 31.01.1999 — BGBl. Nr. 349/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7001.07.200531.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2013
§ 7001.02.199930.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 175/1998
§ 7001.08.197731.01.1999 BGBl. Nr. 349/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1977,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.08.1977BGBl. Nr. 349/1977

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999danach: BGBl. I Nr. 175/1998

Index

26/03 Patentrecht

Text

Beschwerden gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Abteilungen

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung können durch Beschwerde angefochten werden.
  2. Absatz 2,Gegen die Entscheidungen (Zwischen- und Endentscheidungen) der Beschwerdeabteilungen findet ein weiterer Rechtszug sowie eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht statt.
  3. Absatz 3,Gegen die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung steht die Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat als oberste Instanz offen.
  4. Absatz 4,Gegen die einen Beschluß einer Technischen Abteilung oder Rechtsabteilung oder eine Entscheidung der Beschwerdeabteilung oder Nichtigkeitsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten findet eine abgesonderte Beschwerde, beziehungsweise Berufung nicht statt.
  5. Absatz 5,Ebenso ist gegen Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung eine abgesonderte Berufung nicht zulässig, doch kann die Abänderung der vorbereitenden Verfügungen des Referenten in allen drei Abteilungen sowie der Zwischenentscheidungen der Beschwerdeabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung bei den betreffenden Abteilungen selbst beantragt werden.

Anmerkung

1. Zum Abs. 1: Beschwerdelegitimation: § 108.
2. Zum Abs. 3: Oberster Patent- und Markensenat: §§ 74, 75;
3. Verfahrensbestimmungen: §§ 138 ff.

Schlagworte

Rechtsmittel, Zwischenentscheidung

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028718

alte Dokumentnummer

N2197026804S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P70/NOR12028718