Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Text
Patentblatt
§ 79.Paragraph 79,
(1)Absatz eins,Vom Patentamt ist ein periodisch erscheinendes amtliches Patentblatt herauszugeben, in welchem die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Kundmachungen sowie die vom Präsidenten des Patentamtes zu erlassenden Verordnungen, soweit sie sich nicht ausschließlich an die Abteilungen und Hilfsstellen des Patentamtes richten, zu verlautbaren sind. Diese Verordnungen treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, am Tage nach der Ausgabe des Patentblattes, das die Verlautbarung enthält, in Kraft. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 15)Vom Patentamt ist ein periodisch erscheinendes amtliches Patentblatt herauszugeben, in welchem die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Kundmachungen sowie die vom Präsidenten des Patentamtes zu erlassenden Verordnungen, soweit sie sich nicht ausschließlich an die Abteilungen und Hilfsstellen des Patentamtes richten, zu verlautbaren sind. Diese Verordnungen treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, am Tage nach der Ausgabe des Patentblattes, das die Verlautbarung enthält, in Kraft. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 15,) (2)Absatz 2,Die Einrichtung und Herausgabe dieses Blattes wird vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Verordnungsweg geregelt. (BGBl. Nr. 70/1966, § 1 Abs. 1)Die Einrichtung und Herausgabe dieses Blattes wird vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Verordnungsweg geregelt. Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1966,, Paragraph eins, Absatz eins,)
Anmerkung
Zum Abs. 2: eine V nach Abs. 2 ist bisher nicht erlassen worden.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2024
Dokumentnummer
NOR12028727
alte Dokumentnummer
N2197026813S