Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1992Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Text
Patentblatt
§ 79.Paragraph 79,
(1)Absatz eins,Vom Patentamt ist ein periodisch erscheinendes amtliches Patentblatt herauszugeben, in welchem die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Kundmachungen sowie die vom Präsidenten des Patentamtes zu erlassenden Verordnungen, soweit sie sich nicht ausschließlich an die Abteilungen, die Bibliothek, die Buchhaltung und die Verwaltungsstellen des Patentamtes richten, zu verlautbaren sind. Diese Verordnungen treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, am Tage nach der Ausgabe des Patentblattes, das die Verlautbarung enthält, in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Einrichtung und die Herausgabe dieses Blattes wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Verordnungsweg geregelt.
Anmerkung
Zum Abs. 2: Siehe die V BGBl. Nr. 227/1994.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12036158
Alte Dokumentnummer
N2199221569J