Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1984Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89Paragraph 89
Text
Erfordernisse der Anmeldung
§ 89.Paragraph 89,
(1)Absatz eins,Die Anmeldung muß enthalten:
den Namen und den Sitz bzw. den Wohnort des Anmelders sowie gegebenenfalls seines inländischen Vertreters;
den Antrag auf Erteilung eines Patentes;
eine kurze, sachgemäße Bezeichnung der zu patentierenden Erfindung (Titel);
eine Beschreibung der Erfindung;
einen oder mehrere Patentansprüche (§ 91 Abs. 1);einen oder mehrere Patentansprüche (Paragraph 91, Absatz eins,);
die zum Verständnis der Erfindung nötigen Zeichnungen;
eine Zusammenfassung (§ 91 Abs. 2).eine Zusammenfassung (Paragraph 91, Absatz 2,).
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 Z 4 bis 7 genannten Teile der Anmeldung sind in zwei Ausfertigungen vorzulegen. Sie können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefaßt sein.Die im Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 genannten Teile der Anmeldung sind in zwei Ausfertigungen vorzulegen. Sie können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefaßt sein.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12028739
alte Dokumentnummer
N2197026825S