Rechtstracker.at

§ 89

Fassungen
ab 20.05.2023 — BGBl. I Nr. 51/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 89 heute20.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 51/2023
§ 8901.11.199219.05.2023 § → § BGBl. Nr. 418/1992
§ 8901.12.198431.10.1992 BGBl. Nr. 234/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

20.05.2023BGBl. I Nr. 51/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Erfordernisse der Anmeldung

Paragraph 89,

  1. Absatz eins,Die Anmeldung muß enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und den Sitz bzw. den Wohnort des Anmelders sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
    2. Ziffer 2
      den Antrag auf Erteilung eines Patentes;
    3. Ziffer 3
      eine kurze, sachgemäße Bezeichnung der zu patentierenden Erfindung (Titel);
    4. Ziffer 4
      eine Beschreibung der Erfindung;
    5. Ziffer 5
      einen oder mehrere Patentansprüche (Paragraph 91, Absatz eins,);
    6. Ziffer 6
      die zum Verständnis der Erfindung nötigen Zeichnungen;
    7. Ziffer 7
      eine Zusammenfassung (Paragraph 91, Absatz 2,).
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 genannten Teile der Anmeldung können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefasst sein.
  3. Absatz 3,Hat eine Erfindung eine genetische Ressource zum Gegenstand, muss die Patentanmeldung Angaben zum geografischen Herkunftsort dieser Ressource oder zur Quelle, von der diese Ressource unmittelbar bezogen wurde, umfassen. Beruht die Erfindung auf traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht und zu dem der Erfinder oder der Patentanmelder Zugang hatte, muss die Patentanmeldung Angaben zur Quelle dieses traditionellen Wissens umfassen. Die Prüfung der Anmeldungen (Paragraph 99,) und die Gültigkeit der Rechte aufgrund der erteilten Patente bleiben hiervon unberührt. Werden in einer Patentanmeldung solche Angaben zum geographischen Herkunftsort, der Quelle der Ressource oder der Quelle des traditionellen Wissens gemacht, teilt das Patentamt nach der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes im Patentblatt (Paragraph 101 c, Absatz 2,) diese Patentanmeldung dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit.

Im RIS seit

19.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40252849

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P89/NOR40252849