Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1984Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 129Paragraph 129
Text
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 129.Paragraph 129,
(1)Absatz eins,Wer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach einer den Erfindungsschutz betreffenden Vorschrift einen kraft dieser Vorschrift ohne weiteres eintretenden Rechtsnachteil zur Folge hat, hat einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine Versäumung, die auf einem minderen Grade des Versehens beruht, hindert die Wiedereinsetzung nicht.
(2)Absatz 2,Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt
wegen Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 131 Abs. 1) und der Frist für das Rechtsmittel gegen die Entscheidung hinsichtlich eines solchen Antrages;wegen Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (Paragraph 131, Absatz eins,) und der Frist für das Rechtsmittel gegen die Entscheidung hinsichtlich eines solchen Antrages;
wegen Versäumung der Frist für die Nachholung der Äußerung auf den Vorbescheid (§ 99 Abs. 5), der Frist für den Einspruch (§ 102 Abs. 1) und der Frist für die Beschwerde des Einsprechers (§ 71 Abs. 1);wegen Versäumung der Frist für die Nachholung der Äußerung auf den Vorbescheid (Paragraph 99, Absatz 5,), der Frist für den Einspruch (Paragraph 102, Absatz eins,) und der Frist für die Beschwerde des Einsprechers (Paragraph 71, Absatz eins,);
wegen Versäumung einer Frist für die Geltendmachung eines Anspruches vor den ordentlichen Gerichten.
(3)Absatz 3,In die Frist zur Abgabe einer Prioritätserklärung, zu deren Berichtigung oder zur Vorlage der Prioritätsbelege (§ 95 Abs. 2 und 3) ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zulässig, wenn der Antrag, unbeschadet der für die Antragstellung gemäß § 131 geltenden Fristen, spätestens am Tag vor der Bekanntmachung (§ 101) im Patentamt eingelangt ist. Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt ein allenfalls bereits erlassener Bekanntmachungsbeschluß (§ 101) oder Zurückweisungsbeschluß (§ 100) außer Kraft.In die Frist zur Abgabe einer Prioritätserklärung, zu deren Berichtigung oder zur Vorlage der Prioritätsbelege (Paragraph 95, Absatz 2 und 3) ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zulässig, wenn der Antrag, unbeschadet der für die Antragstellung gemäß Paragraph 131, geltenden Fristen, spätestens am Tag vor der Bekanntmachung (Paragraph 101,) im Patentamt eingelangt ist. Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt ein allenfalls bereits erlassener Bekanntmachungsbeschluß (Paragraph 101,) oder Zurückweisungsbeschluß (Paragraph 100,) außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12028783
alte Dokumentnummer
N2197026869S