Rechtstracker.at

§ 129

Fassungen
01.08.1984 bis 30.06.2005 — BGBl. Nr. 234/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 129 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 12901.07.200531.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 12901.08.198430.06.2005 BGBl. Nr. 234/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 129

Inkrafttretensdatum

01.08.1984BGBl. Nr. 234/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. I Nr. 149/2004

Index

26/03 Patentrecht

Text

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 129,

  1. Absatz eins,Wer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach einer den Erfindungsschutz betreffenden Vorschrift einen kraft dieser Vorschrift ohne weiteres eintretenden Rechtsnachteil zur Folge hat, hat einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine Versäumung, die auf einem minderen Grade des Versehens beruht, hindert die Wiedereinsetzung nicht.
  2. Absatz 2,Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt
    1. Ziffer eins
      wegen Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (Paragraph 131, Absatz eins,) und der Frist für das Rechtsmittel gegen die Entscheidung hinsichtlich eines solchen Antrages;
    2. Ziffer 2
      wegen Versäumung der Frist für die Nachholung der Äußerung auf den Vorbescheid (Paragraph 99, Absatz 5,), der Frist für den Einspruch (Paragraph 102, Absatz eins,) und der Frist für die Beschwerde des Einsprechers (Paragraph 71, Absatz eins,);
    3. Ziffer 3
      wegen Versäumung einer Frist für die Geltendmachung eines Anspruches vor den ordentlichen Gerichten.
  3. Absatz 3,In die Frist zur Abgabe einer Prioritätserklärung, zu deren Berichtigung oder zur Vorlage der Prioritätsbelege (Paragraph 95, Absatz 2 und 3) ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zulässig, wenn der Antrag, unbeschadet der für die Antragstellung gemäß Paragraph 131, geltenden Fristen, spätestens am Tag vor der Bekanntmachung (Paragraph 101,) im Patentamt eingelangt ist. Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt ein allenfalls bereits erlassener Bekanntmachungsbeschluß (Paragraph 101,) oder Zurückweisungsbeschluß (Paragraph 100,) außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028783

alte Dokumentnummer

N2197026869S