Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 129Paragraph 129
Text
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 129.Paragraph 129,
(1)Absatz eins,Wer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach einer den Erfindungsschutz betreffenden Vorschrift einen kraft dieser Vorschrift ohne weiteres eintretenden Rechtsnachteil zur Folge hat, hat einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine Versäumung, die auf einem minderen Grade des Versehens beruht, hindert die Wiedereinsetzung nicht.
(2)Absatz 2,Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt
wegen Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 131 Abs. 1) und der Frist für das Rechtsmittel gegen die Entscheidung hinsichtlich eines solchen Antrages;wegen Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (Paragraph 131, Absatz eins,) und der Frist für das Rechtsmittel gegen die Entscheidung hinsichtlich eines solchen Antrages;
wegen Versäumung der Frist für den Einspruch (§ 102 Abs. 1) und der Frist für die Beschwerde des Einsprechers (§ 71 Abs. 1, § 145a Abs. 2).wegen Versäumung der Frist für den Einspruch (Paragraph 102, Absatz eins,) und der Frist für die Beschwerde des Einsprechers (Paragraph 71, Absatz eins,, Paragraph 145 a, Absatz 2,).
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,)
(3)Absatz 3,In die Frist zur Abgabe einer Prioritätserklärung, zu deren Berichtigung oder zur Vorlage der Prioritätsbelege (§ 95 Abs. 2 und 3) ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zulässig, wenn der Antrag, unbeschadet der für die Antragstellung gemäß § 131 geltenden Fristen, spätestens am Tag vor der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes (§ 101c Abs. 2) im Patentamt eingelangt ist. Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt ein allenfalls bereits erlassener Erteilungsbeschluss (§ 101c Abs. 1) oder Zurückweisungsbeschluss (§ 100) außer Kraft.In die Frist zur Abgabe einer Prioritätserklärung, zu deren Berichtigung oder zur Vorlage der Prioritätsbelege (Paragraph 95, Absatz 2 und 3) ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zulässig, wenn der Antrag, unbeschadet der für die Antragstellung gemäß Paragraph 131, geltenden Fristen, spätestens am Tag vor der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes (Paragraph 101 c, Absatz 2,) im Patentamt eingelangt ist. Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt ein allenfalls bereits erlassener Erteilungsbeschluss (Paragraph 101 c, Absatz eins,) oder Zurückweisungsbeschluss (Paragraph 100,) außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR40059491