Rechtstracker.at

§ 129

Fassungen
01.07.2005 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 149/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 129 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 12901.07.200531.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 12901.08.198430.06.2005 BGBl. Nr. 234/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 129

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. I Nr. 149/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 126/2013

Index

26/03 Patentrecht

Text

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 129,

  1. Absatz eins,Wer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach einer den Erfindungsschutz betreffenden Vorschrift einen kraft dieser Vorschrift ohne weiteres eintretenden Rechtsnachteil zur Folge hat, hat einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine Versäumung, die auf einem minderen Grade des Versehens beruht, hindert die Wiedereinsetzung nicht.
  2. Absatz 2,Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt
    1. Ziffer eins
      wegen Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (Paragraph 131, Absatz eins,) und der Frist für das Rechtsmittel gegen die Entscheidung hinsichtlich eines solchen Antrages;
    2. Ziffer 2
      wegen Versäumung der Frist für den Einspruch (Paragraph 102, Absatz eins,) und der Frist für die Beschwerde des Einsprechers (Paragraph 71, Absatz eins,, Paragraph 145 a, Absatz 2,).
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,)
  3. Absatz 3,In die Frist zur Abgabe einer Prioritätserklärung, zu deren Berichtigung oder zur Vorlage der Prioritätsbelege (Paragraph 95, Absatz 2 und 3) ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zulässig, wenn der Antrag, unbeschadet der für die Antragstellung gemäß Paragraph 131, geltenden Fristen, spätestens am Tag vor der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes (Paragraph 101 c, Absatz 2,) im Patentamt eingelangt ist. Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt ein allenfalls bereits erlassener Erteilungsbeschluss (Paragraph 101 c, Absatz eins,) oder Zurückweisungsbeschluss (Paragraph 100,) außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059491