Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 349/1977Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 142Paragraph 142
Text
§ 142.Paragraph 142,
(1)Absatz eins,Der Oberste Patent- und Markensenat hat ohne Vorverfahren und ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß zu entscheiden,
wenn die formalen Mängel der Berufung innerhalb der gemäß § 141 eingeräumten Frist nicht behoben worden sind;wenn die formalen Mängel der Berufung innerhalb der gemäß Paragraph 141, eingeräumten Frist nicht behoben worden sind;
wenn der Berufungswerber zur Erhebung der Berufung nicht berechtigt ist;
wenn die Berufung schon von der Nichtigkeitsabteilung hätte zurückgewiesen werden sollen (§ 139 Abs. 3);wenn die Berufung schon von der Nichtigkeitsabteilung hätte zurückgewiesen werden sollen (Paragraph 139, Absatz 3,);
wenn sich die Berufung gegen Beschlüsse gemäß § 113 und § 139 Abs. 3 richtet;wenn sich die Berufung gegen Beschlüsse gemäß Paragraph 113 und Paragraph 139, Absatz 3, richtet;
wenn sich die Berufung gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 130 Abs. 2) richtet;wenn sich die Berufung gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 130, Absatz 2,) richtet;
wenn sich die Berufung nur gegen die Entscheidung über den Kostenersatz (§ 122) richtet;wenn sich die Berufung nur gegen die Entscheidung über den Kostenersatz (Paragraph 122,) richtet;
wenn sich die Berufung ausschließlich darauf stützt, daß durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften die Schöpfung einer gesetzmäßigen Entscheidung verhindert wurde, oder wenn sich nach der Aktenlage die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Nichtigkeitsabteilung wegen Verletzung solcher Verfahrensvorschriften als nötig erweist.
(2)Absatz 2,Handelt es sich nicht um die endgültige Erledigung einer Berufung, so kann, wenn der Vorsitzende eine Sitzung wegen Einfachheit der Sache nicht für erforderlich hält, ein Beschluß auch ohne Sitzung auf schriftlichem Weg eingeholt werden. Äußert hiebei ein Mitglied des Obersten Patent- und Markensenates eine vom Antrag des Referenten abweichende Meinung, so ist jedenfalls eine Sitzung abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12028796
alte Dokumentnummer
N2197026882S