Rechtstracker.at

§ 142

Fassungen
01.07.2005 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 149/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 142 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 14201.07.200531.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 14201.08.197730.06.2005 BGBl. Nr. 349/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 142

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. I Nr. 149/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 126/2013

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 142,

  1. Absatz eins,Der Oberste Patent- und Markensenat hat ohne Vorverfahren und ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß zu entscheiden,
    1. Ziffer eins
      wenn die Mängel der Berufung innerhalb der gemäß Paragraph 141, eingeräumten Frist nicht behoben worden sind;
    2. Ziffer 2
      wenn der Berufungswerber zur Erhebung der Berufung nicht berechtigt ist;
    3. Ziffer 3
      wenn die Berufung schon von der Nichtigkeitsabteilung hätte zurückgewiesen werden sollen (Paragraph 139, Absatz 3,);
    4. Ziffer 4
      wenn sich die Berufung gegen Beschlüsse gemäß Paragraph 113 und Paragraph 139, Absatz 3, richtet;
    5. Ziffer 5
      wenn sich die Berufung gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 130, Absatz 2,) richtet;
    6. Ziffer 6
      wenn sich die Berufung nur gegen die Entscheidung über den Kostenersatz (Paragraph 122,) richtet;
    7. Ziffer 7
      wenn sich die Berufung ausschließlich darauf stützt, daß durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften die Schöpfung einer gesetzmäßigen Entscheidung verhindert wurde, oder wenn sich nach der Aktenlage die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Nichtigkeitsabteilung wegen Verletzung solcher Verfahrensvorschriften als nötig erweist.
  2. Absatz 2,Handelt es sich nicht um die endgültige Erledigung einer Berufung, so kann, wenn der Vorsitzende eine Sitzung wegen Einfachheit der Sache nicht für erforderlich hält, ein Beschluß auch ohne Sitzung auf schriftlichem Weg eingeholt werden. Äußert hiebei ein Mitglied des Obersten Patent- und Markensenates eine vom Antrag des Referenten abweichende Meinung, so ist jedenfalls eine Sitzung abzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059496