Rechtstracker.at

§ 168

Fassungen
01.01.1988 bis 31.10.1992 — BGBl. Nr. 653/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16801.01.200230.06.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004
§ 16805.12.199231.12.2001 § → § BGBl. Nr. 771/1992
§ 16801.11.199204.12.1992 § → § BGBl. Nr. 418/1992
§ 16801.01.198831.10.1992 BGBl. Nr. 653/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 653 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 168

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 653/1987

Außerkrafttretensdatum

31.10.1992danach: BGBl. Nr. 418/1992

Index

26/03 Patentrecht

Text

Verfahrensgebühren

Paragraph 168,

  1. Absatz eins,Die Gebühren betragen für:
    1. Ziffer eins
      den Einspruch (Paragraph 102,)
      700 S;
    2. Ziffer 2
      die Beschwerde (Paragraph 70,) im Verfahren ohne Gegenpartei
      800 S;
      mit Gegenpartei
      2 400 S;
    3. Ziffer 3
      jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag
      2 600 S;
    4. Ziffer 4
      die Berufung (Paragraph 138,)
      4 000 S;
    5. Ziffer 5
      1. Litera a
        den Antrag auf Eintragung des Vorbenützerrechtes (Paragraph 23, Absatz 4,), auf Übertragung unter Lebenden (Paragraph 33, Absatz 2 und 3), auf Eintragung einer Lizenz oder einer Lizenzübertragung (Paragraphen 35 bis 37) oder auf eine der sonst im Paragraph 43, vorgesehenen Eintragungen in das Patentregister
        700 S;
      2. Litera b
        den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung (Paragraph 45,)
        300 S;
      3. Litera c
        den Antrag auf Verlängerung der Frist für die Äußerung auf den Vorbescheid (Paragraph 99, Absatz 4,)
        150 S;
      4. Litera d
        den Antrag, die Bekanntmachung einer Patentanmeldung (Paragraph 101, Absatz 4,) mehr als drei Monate auszusetzen, für je angefangene drei Monate des die ersten drei Monate übersteigenden Zeitraumes
        700 S;
    6. Ziffer 6
      1. Litera a
        den Antrag auf Durchführung einer Recherche gemäß Paragraph 57 a, Ziffer eins
        2 000 S;
      2. Litera b
        den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß Paragraph 57 a, Ziffer 2,, wenn der Stand der Technik vom Antragsteller bekanntgegeben wird
        2 000 S;
      3. Litera c
        den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß Paragraph 57 a, Ziffer 2,, wenn der Stand der Technik vom Patentamt zu recherchieren ist
        3 000 S.
  2. Absatz 2,Von diesen Gebühren sind die unter Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 festgesetzten für jede Anmeldung und für jedes Patent zu zahlen, die einen Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages bilden.
  3. Absatz 3,Die Entrichtung der an das Patentamt zu leistenden Gebühren, mit Ausnahme der Jahresgebühren (Paragraph 166, Absatz 3 und 4), ist durch Überreichung der urschriftlichen Einzahlungs- oder Überweisungsbelege, gegebenenfalls der Ersatzbelege nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Werden die Belege nicht innerhalb der zur Nachreichung einzuräumenden Frist überreicht, so ist das Begehren zurückzuweisen; Paragraph 99, Absatz 5 und Paragraph 171, Absatz eins, werden dadurch nicht berührt.
  5. Absatz 5,Die Beschwerdegebühr (Absatz eins, Ziffer 2,) ist zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Absatz eins, unter Ziffer 3 und 4 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Absatz eins, unter Ziffer 5, festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn das Gesuch vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird. Wenn im Falle des Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, die Aussetzung nicht für die volle beantragte Dauer bewilligt wird und auf die bewilligte Dauer eine niedrigere Gebühr als der eingezahlte Betrag entfällt, ist der Mehrbetrag zurückzuerstatten. Von der Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Litera a und b sind 1 500 S, von der Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, 2 500 S zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Zustellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.
  6. Absatz 6,Durch Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Bestätigungen und Beglaubigungen sowie für Registerauszüge festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 300 S nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist Paragraph 166, Absatz 10, anzuwenden.
  7. Absatz 7,Sind durch eine Verordnung gemäß Absatz 6, Gebühren festgesetzt, so dürfen amtliche Ausfertigungen, Bestätigungen und Beglaubigungen erst nach Entrichtung der hierauf entfallenden Gebühren angefertigt und ausgefolgt werden. Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet werden. Absatz 3, gilt sinngemäß.

Anmerkung

1. ÜR zu Abs. 1, 2 und 4: Art. IV BGBl. Nr. 349/1977
2. ÜR zu Abs. 1 und 5: Art. III BGBl. Nr. 526/1981, Art. III BGBl. Nr. 126/1984
3. ÜR zu Abs. 1: Art. III BGBl. Nr. 653/1987
4. Zum Abs. 6: §§ 18, 19 PMV, BGBl. Nr. 98/1985

Schlagworte

Einzahlungsbeleg

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028822

Alte Dokumentnummer

N2197026908S