Rechtstracker.at

§ 168

Fassungen
01.01.2002 bis 30.06.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16801.01.200230.06.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004
§ 16805.12.199231.12.2001 § → § BGBl. Nr. 771/1992
§ 16801.11.199204.12.1992 § → § BGBl. Nr. 418/1992
§ 16801.01.198831.10.1992 BGBl. Nr. 653/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 168

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004

Index

26/03 Patentrecht

Text

Verfahrensgebühren

Paragraph 168,

  1. Absatz eins,Die Gebühren betragen für:
    1. Ziffer eins
      den Einspruch (Paragraph 102,)
      58 €;
    2. Ziffer 2
      die Beschwerde (Paragraph 70,) im Verfahren ohne Gegenpartei
      65 €;
      mit Gegenpartei
      188 €;
    3. Ziffer 3
      jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag
      210 €;
    4. Ziffer 4
      die Berufung (Paragraph 138,)
      319 €;
    5. Ziffer 5
      1. Litera a
        den Antrag auf Eintragung des Vorbenützerrechtes (Paragraph 23, Absatz 4,), auf Übertragung unter Lebenden (Paragraph 33, Absatz 2 und 3), auf Eintragung einer Lizenz oder einer Lizenzübertragung (Paragraphen 35 bis 37) oder auf eine der sonst im Paragraph 43, vorgesehenen Eintragungen in das Patentregister
        58 €;
      2. Litera b
        den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung (Paragraph 45,)
        23 €;
      3. Litera c
        den Antrag auf Verlängerung der Frist für die Äußerung auf den Vorbescheid (Paragraph 99, Absatz 4,)
        12 €;
      4. Litera d
        den Antrag, die Bekanntmachung einer Patentanmeldung mehr als drei Monate auszusetzen (Paragraph 101, Absatz 4,), für je angefangene drei Monate des die ersten drei Monate übersteigenden Zeitraumes
        58 €;
    6. Ziffer 6
      1. Litera a
        den Antrag auf Durchführung einer Recherche gemäß Paragraph 57 a, Ziffer eins
        159 €;
      2. Litera b
        den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß Paragraph 57 a, Ziffer 2,, wenn der Stand der Technik vom Antragsteller bekanntgegeben wird
        159 €;
      3. Litera c
        den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß Paragraph 57 a, Ziffer 2,, wenn der Stand der Technik vom Patentamt zu recherchieren ist
        239 €.
  2. Absatz 2,Von diesen Gebühren sind die unter Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 festgesetzten für jede Anmeldung und für jedes Patent zu zahlen, die Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages sind.
  3. Absatz 3,Die Beschwerdegebühr (Absatz eins, Ziffer 2,) ist zurückerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Absatz eins, unter Ziffer 3 und 4 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Absatz eins, unter Ziffer 5, festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird. Wenn im Falle des Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, die Aussetzung nicht für die volle beantragte Dauer bewilligt wird und auf die bewilligte Dauer eine niedrigere Gebühr als der eingezahlte Betrag entfällt, ist der Mehrbetrag zurückerstatten. Von der Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Litera a und b sind 116 €, von der Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, 196 €

zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Zustellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.

  1. Absatz 4,Mit Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Registerauszüge, Patenturkunden, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 23 € nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist Paragraph 166, Absatz 10, anzuwenden.
  2. Absatz 5,Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt werden.

Anmerkung

1. ÜR zu Abs. 1 und 2: Art. IV BGBl. Nr. 349/1977
2. ÜR zu Abs. 1 und 5: Art. III BGBl. Nr. 526/1981, Art. III BGBl. Nr. 126/1984
3. ÜR zu Abs. 1: Art. III BGBl. Nr. 653/1987
4. zu Abs. 4 siehe § 20 PGMMV, BGBl. Nr. 226/1994

Schlagworte

Einzahlungsbeleg, Arbeitsaufwand

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40025006