Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1970Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1970,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 3bis
(1)Absatz eins,Jedes vertragschließende Land kann jederzeit der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich anzeigen, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf dieses Land nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.
(2)Absatz 2,Diese Anzeige wird erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die anderen vertragschließenden Länder wirksam. Diese Frist gilt jedoch nicht für die Länder, die anläßlich ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts von der im Absatz 1 eingeräumten Befugnis Gebrauch machen.
Anmerkung
Österreich hat - wie die meisten Staaten - eine solche Erklärung abgegeben.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013
Dokumentnummer
NOR12028835
Alte Dokumentnummer
N2197027265S