Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
08.02.1970 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 45/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 12 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 1208.02.197031.12.2007 BGBl. Nr. 45/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1970,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

08.02.1970BGBl. Nr. 45/1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Beachte

Absatz 5 :, Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen in Paris so bald wie möglich hinterlegt werden.
  2. Absatz 2,Es tritt unter den Ländern, in deren Namen es ratifiziert worden ist oder die ihm gemäß Artikel 11 Absatz 1 beigetreten sind, in Kraft, sobald mindestens zwölf Länder es ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, und zwar zwei Jahre, nachdem ihnen von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Hinterlegung der zwölften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde angezeigt worden ist. Es soll dieselbe Geltung und Dauer haben wie die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Länder, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach der Hinterlegung der zwölften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegen, tritt es gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 der Pariser Verbandsübereinkunft in Kraft. Jedoch ist dieses Inkrafttreten auf jeden Fall vom Ablauf der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Frist abhängig.
  4. Absatz 4,Dieses Abkommen tritt in allen Beziehungen zwischen den Ländern, in deren Namen es ratifiziert worden ist oder die ihm beigetreten sind, mit dem Tag, an dem es zwischen ihnen in Kraft tritt, an die Stelle der früheren Fassungen des Madrider Abkommens von 1891. Jedoch bleibt jedes Land, das dieses Abkommen ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, in seinen Beziehungen zu den Ländern, die es nicht ratifiziert haben oder ihm nicht beigetreten sind, an die früheren Fassungen gebunden, sofern dieses Land nicht ausdrücklich erklärt hat, an diese Fassungen nicht mehr gebunden sein zu wollen. Diese Erklärung ist an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu richten. Sie wird erst zwölf Monate nach ihrem Empfang durch die genannte Regierung wirksam.
  5. Absatz 5,Das Internationale Büro trifft im Einvernehmen mit den beteiligten Ländern die verwaltungsmäßigen Anpassungsmaßnahmen, die sich hinsichtlich der Ausführung der Bestimmungen dieses Abkommens als zweckmäßig erweisen.

Zu Urkund dessen haben die bevollmächtigten Unterzeichneten nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Nizza in einem einzigen Stücke am 15. Juni 1957.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2008

Gesetzesnummer

10002182

Dokumentnummer

NOR12028853

Alte Dokumentnummer

N2197027283S